§1 Allgemeines

Wir übernehmen Aufträge jeder Art nur zu den nachstehenden Bedingungen, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich bestätigt. Soweit nachstehend nichts geregelt ist, gilt dir ZTVM – 13 und die RMS Richtlinien. Diese Texte werden dem Auftraggeber (AG) auf Wunsch zur Einsicht vorgelegt. Nachträglich gilt der Werkvertrag des BGB. Die VOB ist für Bodenmarkierungsarbeiten nicht anwendbar. 

§Angebote

Unsere Angebote sind 4 Wochen gültig. Abweichende Gültigkeitsbegrenzungen werden im jeweiligen Angebot erwähnt. Nacht und Wochenendarbeiten (nach Gesetz in Rechnung gestellt) somit als Zuschläge in den Einheitspreisen eingerechnet. Die Preise der Angebote verstehen sich exklusiv gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist gesondert aufgeführt.

§3Vertragsabschluss und Schriftform

Allens erteilten Aufträge werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang unserer Auftragsbestätigung bzw. dem Beginn der Arbeiten. Termine sind freibleibend und jederzeit widerruflich, wenn rechtfertigende Gründe dafür vorliegen. Diese sind u.a. ungeeignetes Wetter bei Freifläche, Lieferverzögerung bei Vorlieferanten, Erkrankung eingeplanter Mitarbeiter, verbunden mit unmöglicher Personal Umplanung. Ausführungstermine der Dienstleistungen werden nach Möglichkeit eingehalten, jedoch sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. 

§Zusatzverträge / Auftragserweiterung 

Wird eine Im Vertrag nicht vorgesehene Leistung von uns vor Ort zusätzlich gefordert, haben wir Anspruch auf gesonderte Vergütung. Einer gesonderten Ankündigung des Anspruchs bedarf es nicht. 

§5 Minder, Mehrmengen – Klausel

Wicht das Auftragsvolumen um mehr als 10% gegen über dem angebotenen Auftragsvolumen nachunten ab, so erhöht sich der angebotene Einheitspreis um den Prozentsatz der Abweichung auf die nicht ausgeführte Menge. Mehrmengen bedürfen keine Anpassung des angebotenen Einheitspreises.

§6 Kurzstrich – Klausel

Unterbrochene Markierungsstriche werden aufgrund des erheblich höherem Vermessungs- und Vormarkierungsaufwand wie durchgezogene Markierungsstriche abgerechnet (auch die Lücken werden berechnet), es sei denn diese sind gesondert angeboten. Ausnahme, bei unterbrochener Fahrbahn,- Mittellinien werden die Lücken nicht abgerechnet.

§7 An und Abfahrts- Klausel 

Die angebotenen Einheitspreise der ARDI beziehen sich auf das jeweilige Projekt und auf die im Angebot angegeben Positionsmengen inkl. Einmaliger Baustelleneinrichtung, d.h. inkl. einmaliger An und Abfahrt, Vorhaltung der notwendigen Geräte, Werkzeuge und Facharbeiter sowie die Bereitstellung der benötigten Verkehrssicherung während der Applikation, es sei denn die An- und Abfahrt wird gesondert angeboten. Jede zusätzliche benötigte Baustelleneinrichtung, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, (z.B. Witterung, höhere Umstände), wird pauschal berechnet. Jeweils fällig sind entweder das Angebot bezeichneten Kosten, oder, wenn nicht erwähnt, können die jeweiligen Höchstgrenze der aktuell gültigen Reisekosten Tabelle der ARDI Markierung UG herangezogen werden. Eine An und Abfahrt wird auch dann berechnet, wenn der Auftraggeber einen Termin verbindlich vorschreibt und dieser aus Gründen, die nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers liegen, nicht zu Stande kommt. Diese Gründe sind auch dann gegebene, wenn eine der Voraussetzungen für Markierung nicht erfüllt wird. An- und Abfahrtkosten werden für jeden Arbeitstag separat berechnet, außer es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Bei mehrtägigen Einsätzen werden Fahrtkosten für An- und Abfahrt sowie Logistikkosten nach den Sätzen der Reisekosten Tabelle verrechnet, es sei denn, es wurden anders lautende Vereinbarungen (. Separate Logistikkosten, usw.) vereinbart. Reisekosten werden lediglich dann nicht fällig, wenn beider Vertragsabschlussschriftlich seitens des Arbeitnehmers darauf verzichtet wird.

§8 Zahlungsbedingungen 

Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an das von uns angegebene Konto erfolgen. Wir behalten uns in den gegenwärtigen und künftigen Forderungen an ein Factoring Unternehmen abzutreten. In diesem Fall sind Zahlungen mit schuldfreiender Wirkung nur an das Unternehmen zu leiten und auf dessen genanntes Konto. Die gültigen Zahlungsbedingungen entnehmen Sie der jeweiligen Auftragsbestätigung. Nach Ablauf der genannten Frist tritt Verzug gem. B286 BGB ein Nicht vereinbarte Abzüge werden nachgefordert. (Abzüge wie Skonto, Mengenrabatt o.ä. bedürfen der vorherigen Vereinbarung). Bei Endkunden wird die Rechnung mit zusätzlich ausgewiesener MwSt. gestellt. Bodenmarkierungsarbeiten unterliegen gem. §§1 und 2 BBVO (Baubetriebsverordnung) der Neuregelung der Umsatzsteuerung. Ist der Auftraggeber Baubetrieb im Sinne der BBVO, enthält die Rechnung keinen Umsatzsteuerausweis. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Leistungsempfänger Auftraggeber Steuerschuldner gem. §13b UStG ist. Die sich als der Rechnung ergebende Umsatzsteuer ist daher selbständig zu ermitteln, anzumelden und das zuständige Finanzamt n Höhe des zum Leistungszeitpunktes gültigen Steuersatzes abzuführen. Einen entsprechenden Nachweis hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorzulegen. Bei Fertigstellung von Teilleistungen innerhalb eines Gesamtleistung durch Terminverzögerung gleich welcher Art verhindert wird. Ausland Rechnungen werden ohne Mehrwertsteuer ausgestellt. 

§9 Reinigung, Absperrung und Baustellenerreichbarkeit

Das Freihalten, Reinigen und Absperren der zu markierenden Fläche obliegt dem Auftraggeber. Vorherige notwendige Arbeiten, welche unsererseits erledigt werden müssen und die nicht vertraglich vereinbart waren, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt (Beispiel; Besenreinigung vor Markierungsbeginn, Vormarkierung und Einmessen etc.) Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen z.B. Parkhäusern Werkshallen etc. muss der Auftraggeber sicherstellen, dass genügend Lüftungsmöglichkeiten vorhanden sind. Des Weiteren besteht beim Auftraggeber die Pflicht zur Unterbindung von Zündquellen, da sonst Explosionsgefahr bestehen kann. Zufahrt bzw. Parkmöglichkeit in unmittelbarer Nähe der Markierungsfläche sind durch den Auftraggeber zu stellen. Liegt eine unzumutbare Entfernung zwischen Baustelle und Parkmöglichkeit, bzw. ist eine Bereitstellung der benötigten Maschinen und Stoffe hierdurch unzumutbar erschwert, behalten wir uns vor, Zusatzkosten für den Aufwand zu berechnen.

§Vormarkierung

Die Vormarkierung erfolgt nach Vorgaben des Auftraggebers oder der Erforderlichkeit der örtlichen Verhältnisse, entweder durch Einweisung vor Ort bei der Bauausführung oder nach vorgefertigten und rechtzeitig (eine Woche vor Baubeginn) zur Verfügung gestellten Markierungspläne. Ei mündlicher Planung vor Ort besteht kein Anspruch auf Maßhaltigkeit. Eine Vormarkierung dient dem genauen einmessen und dem Übertragen der Maße auf die zu markierende Oberfläche. Vormarkierungen können je nach Bedarf, in der Länge und breite von der endgültigen Markierung abweichen. Solche im Nachhinein noch sichtbaren Vormarkierungen stellen keinen Mangel dar.

§11 Markierungsvoraussetzungen 

Nach Auftragserteilung müssen folgende Punkte erfüllt sein: Gültige Markierungspläne müssen uns in Ausführungsform (mind. DIN A1) vor Baubeginn übergeben werden und unsere Mitarbeiter durch eine weisungsbefugte Person des AG vor Ort eingewiesen werden. Markierungsflächen müssen zur Ausführung durchgehend frei, verkehrsfrei, der Untergrund sauber, tragfähig (trocken, fettfrei, Besenrein, frei von Binde und Trennmitteln sowie frei werden dem Auftraggeber zu sorgen. Außerdem dürfen sich keine anderen Firmen (einschließlich Gegenständen) auf der Markierungsfläche aufhalten bzw. befinden. Für Beschädigung der neuen Markierung durch Dritte vor der Abnahme des Auftraggebers, übernehmen wir keine Haftung.

§12 Ausführung 

Die Ausführung der von uns angebotenen Leistung, insbesondere die Applikation der angeforderten Materialien richtet sich nach den Herstellerangaben und erfolgt unter Einhaltung der in §14 genannten Gewährleistungsfristen. Für alle Leistungen gelten die Vorschriften der ZTVM-13 und der RMS 1-3.  Die VOB ist für Markierungsarbeiten nicht anwendbar und nicht wirksam. Die Ausführungstermine werden nach Auftragserteilung in gegenseitiger Absprache mit dem Auftraggeber festgelegt. Ist die Ausführung Inhalt einer Submission, so gelten die in den Verdingungsunterlagen enthaltenen Ausführungszeiträume als verbindlich. Wir benötigen i.d.R, zehn Arbeitstage Vorlauf. Sollte eine der Markierungsvorraussetzungen nicht erfüllt sei, kann es Terminverschiebungen unsererseits kommen (siehe auch §7).

§13 Abnahme / Rechnungsstellung

Nach Fertigstellung der Leistung oder Teilleistung erfolgt eine gemeinsame Abnahme der Arbeiten. Die Abnahme von Teilen der Leistung (Teilabnahme) gelten als einvernehmlich und werden bei Bedarf und je nach Baufortschritt durch den Arbeitnehmer festgelegt. Bereits mit der Mitteilung des Beginns der Arbeiten wird ein vorläufiger Fertigstellungstermin festgelegt. Dieser Termin gilt gleichzeitig auch als Teil oder Gesamtabnahmetermin. Sollte sich dieser Termin im Zuge der auszuführenden Arbeiten verschieben, wird dies dem Arbeitgeberfrühzeitig mitgeteilt. Sowohl für eine Teilabnahme als auch für eine Gesamtabnahme wird durch den Arbeitnehmer ein ausmaß der Arbeiten erstellt. Dieses Aufmaß wird bei der Rechnungsstellung der Arbeiten zugrunde gelegt. Nimmt der Arbeitgeber beider Auf Maßnahme/Abnahme nicht teil, gilt das Ergebnis des Aufmaßes als anerkannt und die Arbeiten als mängelfrei erstellt und abgenommen. Der Arbeitgeber verzichtet durch sein Fernbleiben ausdrücklich auf eine förmliche Abnahme der Leistung/ Teilleistung. Es kann einvernehmlich sein Ersatztermin zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt werden. Sollte dieser mit einer erneuten An- und Abfahrt des Arbeitnehmers verbunden sein, so sind diese Kosten durch den Arbeitgeber gem. Reisekostentabelle zu tragen. Lehnt der Arbeitgeber einen Ersatztermin ab oder kommt es bei dem vereinbarten Ersatztermin erneut zum Ausbleiben des Arbeitgebers, so verzichtet der Arbeitgeber auf eine förmliche Abnahme und die Arbeiten gelten als mängelfrei erstellt und abgenommen. Gleiches gilt, wenn eine Inbetriebnahme des Baufeldes oder von Teilen des Baufeldes nach Fertigstellung erfolgt. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass Gewährleitungseinbehalte oder Sicherheitseinbehalte nur durch unsere schriftliche Zustimmung zulässig sind. Zulässige Einbehalte können jederzeit durch Bürgschaften gegen Zahlung abgelöst werden. 

§ 14 Gewährleistung und Schadenersatz

1.! Auf die durch uns erbrachten Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist gem. ZTVM-13 von 12 Monaten. Durch die Wahl und Kombination der im Angebot genannten optionalen Positionen kann der Arbeitgeber die gültige Gewährleistungsfrist erhöhen, es sei denn seitens des Arbeitnehmers ist etwas anderes vereinbart. Bei Markierungsarbeiten auf öffentlich zugänglich Straßen, Freiflächen oder Parkflächen wird die Gewährleistungsfrist ausschließlich durch dir ZTVM-13 bestimmt. Ausgenommen von der Gewährleistungsfrist sind Verkehrsfreigabemarkierungen sowie der mechanische Verschleiß, d.h. (Schäden die durch Schneepflüge, Schneeketten, Raupenfahrzeuge, Flurförderfahrzeuge etc. oder infolge Abdrehens durch KFZ oder LKW verursacht werden) und sind nicht Bestandteil unserer Gewährleistungsfrist. Ebenso gilt der Verzicht der Gewährleistung bei Applikationen bei einer Bodentemperatur unter 5 Grad Celsius, auf alte, porösen oder vorher mit Hitze getrockneten Oberfläche sowie auf Splitt, Kies und Rasenziegelsteinbelägen. Die VOB ist für Bodenmarkierungen ist nicht anwendbar und nicht wirksam. Markierungsarbeiten sind keine Bauleistungen im Herkömmlichen Sinne, sondern eine Verschleißende Malerarbeit. Gewährleistung wird nur für die ordnungsgemäße Aufbringung und auf ordnungsgemäßes Material gewährt.

14.2. Wir können Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Preisminderung erfüllen. Der Auftraggeber verzichtet auf die Wandlung des Ertrages.

14.3 Schadenersatzansprüche aller Art uns gegenüber sind ausgeschlossen, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen wird. Die Höhe der Schadenersatzansprüche ist mit dem Wert der gelieferten Dienstleistung beschränkt. Für reine Vermögenschäden haften wir nicht, 

14.4 Zur Vermeiden eventueller ungeklärter Verantwortung für Schäden an Bodenversiegelungen oder anderen speziellen Bodenbeschaffenheiten ist der Auftraggeber verpflichtet, über das Vorhandensein solcher Beschaffenheit den Auftragnehmer vor der Angebotsabgabe, spätestens jedoch vor Beginn der Dienstleistung zu informieren.

14.5 Das Recht zur Zurückhaltung von Zahlungen/ Teilzahlungen bei berechtigten Reklamationen besteht für den Auftraggeber nicht grundsätzlich, sondern richtet sich nach §641 BGB.

§15 Kündigung

Kündigt der Arbeitgeber ohne das zumutbare Voraussetzungen vorliegen, haben wir Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Höhe der ersparten und damit anzurechnenden Aufwendungen wird mit 80% der vertraglichen Vergütung vereinbart.

§Sicherheitsleistungen

Es werden keinerlei Sicherheitsleistungen oder sonstigen Einbehalte (Strom, Wasser, Bauversicherung usw.) vereinbart.

§16 Datenschutz 

Alle Ihnen zur Verfügung gestellten Dokumente und dessen Anlagen unterliegen dem Datenschutz. Diese sind lediglich für Ihren internen Gebrauch bestimmt. Die Vervielfältigung oder Weitergabe auch auszugsweise an Dritte ist ohne unsere schriftliche Zustimmung untersagt.

§17 Sonstiges

Bei ausdrücklichem Terminwunsch und Vorliegen nicht aller Markierungsvoraussetzungen gilt der Ausschluss sämtlicher Gewährleistung als vereinbart. Außerdem behalten wir uns vor, die Arbeiten auszuführen oder nicht. Der Auftraggeber hat einen Rechtanspruch auf die Ausführung. 

§18 Schlussbestimmung 

Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung unsererseits. Sollte eine der obigen Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Im Zweifel sind sie so auszulegen, dass sie dem mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 56068 Koblenz, soweit der Auftraggeber Kaufmann gem. § 1 ff HGB ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Sitz des Auftraggebers zur erheben.